| Steuerrechtliche
Behandlung des Verkaufs von Kontaktlinsen nebst Pflegemitteln, von Mundhygieneartikel
sowie von Tierarzneimitteln durch ärztliche Gemeinschaftspraxen*
BMF, Schreiben
v. 14.5.1997. IV B 4-S 2264 - 23/97. BStBL 1997 l S. 566
Die selbständig
ausgeübte Tätigkeit als Arzt ist eine freiberufliche Tätigkeit
im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zu der Frage, ob Einnahmen einer
ärztlichen Gemeinschaftspraxis aus der Anpassung und dem Verkauf
von Kontaktlinsen. aus dem Verkauf von Pflegemitteln bei Augenärzten.
Artikeln zur Mundhygiene bzw. Mundpflege bei Zahnärzten oder Tierarzneimitteln
bei Tierärzten zu den Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit
gehören, wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen
mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung
genommen:
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Die Honorare,
die ein Augenarzt für das Anpassen
von Kontaktlinsen nach einer augenärztlichen
Untersuchung erhält, sind den Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit
zuzuordnen.
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Der Verkauf von
Kontaktlinsen, Pflegemitteln durch Augenärzte, Artikeln zur Mundhygiene
bzw. Mundpflege durch Zahnärzte oder Tierarzneimitteln durch Tierärzte
ist keine Ausübung der Heilkunde. Die Einnahmen des Arztes hieraus
sind deshalb als Einnahmen aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu behandeln.
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Erzielt eine ärztliche
Gemeinschaftspraxis auch Einnahmen aus einer gewerblichen Tätigkeit,
gelten die Einkünfte der ärztlichen Gemeinschaftspraxis in vollem
Umfang als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (sog Abfärberegelung:
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) Der Verkauf der in Nr. 2 bezeichneten Gegenstände
durch eine ärztliche Gemeinschaftspraxis führt also dazu, daß
auch die Einnahmen aus der ärztlichen Tätigkeit als Einnahmen
aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind.
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Wird die Beschaffung
und der Verkauf der in Nr. 2 bezeichneten Gegenstände jedoch durch
eine andere Gesellschaft des bürgerlichen Rechts vorgenommen, tritt
die Folge einer Abfassung nicht ein und zwar selbst dann nicht, wenn ganz
oder teilweise die gleichen Personen an der ärztlichen Gemeinschaftspraxis
und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt sind (BFH vom 8.12.1994,
IV R 7/92. BStBI 1996 II S. 264). Die Abfärberegelung ist nämlich
auf die ansonsten freiberuflich tätige ärztliche Gemeinschaftspraxis
dann nicht anzuwenden, wenn die Beteiligung an der gewerblich tätigen
Gesellschaft von einem, mehreren oder allen Gesellschaftern der ärztlichen
Gemeinschaftspraxis persönlich oder von einer Schwestergesellschaft
der ärztlichen Gemeinschaftspraxis gehalten wird (vgl. BMF vom 13
51996 BStBI. 1996 l S. 621)
Die Tätigkeit
der gewerblichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts muß sich eindeutig
von der Tätigkeit der ärztlichen Gemeinschaftspraxis abgrenzen
lassen. Dies setzt voraus:
-
Der Gesellschaftsvertrag
muß so gestaltet sein, daß die Gesellschaft wirtschaftlich,
organisatorisch und finanziell von der ärztlichen Gemeinschaftspraxis
unabhängig ist.
- Es
sind getrennte Aufzeichnungen oder Bücher zu führen, besondere
Bank- und Kassenkonten einzurichten sowie eigene Rechnungsformulare zu
verwenden.
- Die
in Nr. 2 bezeichneten Gegenstände sind
getrennt vom Betriebsvermögen der ärztlichen
Gemeinschaftspraxis zu lagern. Überwiegend im Zusammenhang mit der
Abgabe der in Nr. 2 bezeichneten Gegenstände genutzte Wirtschaftsgüter
gehören zum Betriebsvermögen der gewerblichen Gesellschaft bürgerlichen
Rechts.
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Überläßt
die ärztliche Gemeinschaftspraxis der gewerblichen Gesellschaft bürgerlichen
Rechts für deren Zwecke Personal, Räume oder Einrichtungen usw.
gegen Aufwendungsersatz, fuhrt dies bei der ärztlichen Gemeinschaftspraxis
mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Kann die Höhe dieser Aufwendungen nicht nach dem Verursacherprinzip
ermittelt werden, ist es nicht zu beanstanden, wenn sie entsprechend dem
Verhältnis der Umsätze beider Gesellschaften zueinander oder
nach einem entsprechenden Schlüssel geschätzt werden und der
geschätzte Betrag der ärztlichen Gemeinschaftspraxis erstattet
wird. Die ärztliche Gemeinschaftspraxis hat einen
Aufwendungsersatz durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rahmen
Ihrer Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu erlassen.
* ODS übernimmt keine Garantie über die Richtigkeit oder die Aktualität dieses Auszuges.
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